Totalschaden

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Im Falle eines Totalschadens kann der Geschädigte in der Regel als Ersatz seines Schadens nicht die Reparaturkosten, sondern nur die Wiederbeschaffungskosten einer gleichwertigen Ersatzsache abzüglich dem ermittelten Restwert der beschädigten Sache verlangen. Ausnahme: Sofern die Reparaturkosten den Wiederbschaffungswert um 30 % nicht übersteigen, kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten als Schadensersatz verlangen. Dann jedoch muss das Fahrzeug entsprechend der gutachterlichen Vorgaben vollständig und fachgerecht repariert werden. [/content_box]