Mietwagen

Wird das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall beschädigt, so dass der Geschädigte dieses nicht weiternutzen kann, so steht ihm ein Mietwagen für die unfallbedingte Ausfallzeit zu. Verzichtet der Geschädigte auf die Anmietung eines Mietwagens, so kann der Geschädigte für diesen Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

[content_box style=“cool-blue“ title=“Dauer der Anmietung“]

Der Geschädigte hat Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Fahrzeugreparatur oder für die Dauer der Ersatzbeschaffung. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte stets gehalten, sich um eine zügige Reparatur oder Neuanschaffung zu kümmern. Die notwendige Dauer bezieht sich jedoch nicht lediglich auf die eigentliche Reparaturzeit, sondern beginnt mit dem Verkehrsunfall. Erst nach Fertigstellung und Erhalt des Gutachtens kann die Reparatur beginnen, bzw. eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden. Ferner soll dem Geschädigten eine Dispositionszeit nach Erhalt des Gutachtens eingeräumt werden. Der Geschädigte soll sich nicht sofort entscheiden müssen, ob er das Fahrzeug repariert. Diese Überlegungszeit beträgt in der Regel zusätzlich drei Tage nach Kenntnis des Gutachtens.

Wird das Fahrzeug repariert und dauert die Reparatur länger (Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung u.ä.), so geht dies nicht zu Lasten des Geschädigten.

 

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[content_box style=“cool-blue“ title=“Nutzungsausfallentschädigung“]

Anstelle eines Mietwagens können Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit.  Sofern das verunfallte Fahrzeug noch fahrbereit und verkehrssicher ist, wird eine Nutzungsausfallentschädigung entfallen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach Tabellen. So wird beispielsweise für einen bis zu 5 Jahren alten Volkswagen Golf eine Nutzungsausfallentschädigung von rund 38,- €/Tag zugebilligt.

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