Strafrechtliche Folgen

Gemäß § 316 StGB wird Trunkenheit im Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Kommt es zur Verurteilung nach § 316 StGB, werden zudem gemäß § 40 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung), Anlage 13 sieben Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Zudem droht dem Täter die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Diese kann durch den Richter im Urteil mit ausgesprochen werden, wenn durch die Tat der Rückschluss auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr besteht.

Möglich ist aber auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch förmliche Beschlagnahme (wenn der Sicherstellung des Führerscheins widersprochen wird) oder Sicherstellung, die der endgültigen Entziehung zeitlich vorausgeht, da sie schon im Ermittlungsverfahren möglich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 111a StPO.  Berufliche oder private Nachteile des Täters durch die Fahrerlaubnisentziehung sind in Kauf zu nehmen.  Zu beachten ist, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für Berufskraftfahrer einen personenbedingten, fristlosen Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers darstellen kann.

  • Sperrfrist

Wird dem Täter der Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis durch Urteil endgültig entzogen, so hat das Gericht daneben noch gemäß § 69a StGB festzusetzen, innerhalb welcher zeitlichen Frist dem Täter eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf, die sog. Sperrfrist. Bei der Fahrerlaubnisentziehung handelt es sich um eine Maßregel der Sicherung und Besserung, so dass das Gericht bei der Festlegung der Sperrfrist eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit des Täters zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr stellen muss. Ausschlaggebende Kriterien können dabei das bisherige Verkehrsverhalten des Täters und eventuelle verkehrsrechtliche Vorstrafen sein.

 Zu einer Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB kann es kommen, wenn der Verurteilte an verkehrsrechtlichen Aufbauseminaren, Verkehrstherapien oder Selbsthilfegruppen teilgenommen hat bzw. zertifizierte Nachschulungskurse besucht hat. Es wird angenommen, dass der Täter durch ein solches Verhalten eine risikobewusstere Einstellung zur Teilnahme am Straßenverkehr entwickelt.