Messung der Blutalkoholkonzentration

  • Blutentnahme

Grundsätzlich wird der BAK-Wert beim Beschuldigten einer Trunkenheitsfahrt durch eine Blutprobe ermittelt. Dies gilt sowohl für den strafrechtlichen als auch für den ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bereich. Die Messung der BAK durch Blutentnahme stellt regelmäßig einen Eingriff in die körperliche Integrität des Beschuldigten dar. Daher hat die Blutprobe unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 StPO zu erfolgen. Demnach steht die Blutentnahme unter einem sogenannten Richtervorbehalt, d.h. es bedarf einer richterlichen Anordnung bzw. Entscheidung zur Blutentnahme.

Die Blutentnahme kann nur durch einen staatlich geprüften Arzt erfolgen.

Der Beschuldigte einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB hat die Blutentnahme zu dulden. Wehrt man sich hiergegen, könnte man sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen.

Die BAK-Messungen, die noch am Tatort durch Polizeibeamte durchgeführt werden, dienen lediglich der ersten Einordnung, ob eine Straftat in Betracht kommt. Die hier gewonnenen Messergebnisse können nicht vor Gericht als Beweis verwendet werden.

  • Atemalkoholanalyse

Die Ermittlung der Alkoholkonzentration kann auch durch Atemalkoholmessgeräte erfolgen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5 ‰ Grenze) und für den Nachweis einer Straftat für den Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (bis 1,1 ‰). Hier kann auf eine Blutentnahme verzichtet werden. Steht aber eine absolute Fahruntüchtigkeit in Frage, ist nur eine Blutprobe zulässig. Das einzige, von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassene Atemalkoholmessgerät ist der Alcotest 7110 Evidential MK3 von der Firma Dräger.

  • Berechnung des BAK-Wertes

Bei der gerichtlich angeordneten Blutentnahme sind zwei voneinander getrennt durchzuführende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren (Widmark, ADh-Verfahren, Gaschromatographie) durchzuführen, um zu gewährleisten, dass der ermittelte Mittelwert richtig ist. Die Werte dürfen nicht aufgerundet werden. Für die Feststellung, ob eine Straftat nach § 316 StGB vorliegt, kommt es auf den BAK-Wert im Tatzeitpunkt an. Da aber häufig die Blutentnahme erst Stunden nach der Tat erfolgen kann, wird der BAK-Wert auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet. Berücksichtigt werden muss dabei der Alkoholabbau im Körper des Beschuldigten. Dabei wird der für den Beschuldigten günstigste Abbauwert von bis 0,2 ‰ zu Grunde gelegt.