Folgen der Ordnungswidrigkeit

Wer die 0,5 ‰-Grenze im Straßenverkehr überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

  • Geldbuße

Sanktioniert wird dies durch die Festsetzung einer Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,- € gemäß § 24a Abs.3 StVG. Im Regelfall wird bei einem Erstverstoß eine Geldbuße von 500,- € erhoben, § 4 Abs. 3, Nr. 241. Der Betrag kann sich im Wiederholungsfall entsprechend erhöhen.

  • Fahrverbot

Ist eine Geldbuße festgesetzt worden, wird in der Regel zusätzlich ein Fahrverbot nach §§ 25 StVG, 4 Abs. 3 BKatV angeordnet. Das Fahrverbot erstreckt sich in der Regel über die Dauer von einem Monat, in Wiederholungsfällen über drei Monate. Nur in Einzelfällen kommt ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht, wenn dessen Anordnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

  • Verkehrszentralregister

Zudem werden 4 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.

  • Fahranfänger und Probezeit

Ordnungswidrig handelt zudem, wer gemäß § 24c StVG als Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres bei Fahrtantritt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.  Die Grenze ist hier auf 0,2 ‰ festgesetzt. Es droht dann eine Geldbuße in Höhe von 250,-€ und die Eintragung von 2 Punkten in das Verkehrszentralregister.