Fahruntüchtigkeit

 

Ob ein Fahrzeugführer im Sinne des § 316 StGB fahruntüchtig ist, wird danach bestimmt, ob er absolut oder relativ fahruntüchtig ist.

  • Absolute Fahruntüchtigkeit

Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ wird die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers unwiderleglich vermutet. Das bedeutet, dass bei einem derartigen Alkoholisierungswert nicht zur Verteidigung vorgebracht werden kann, dass man fahrfehlerfrei gefahren sei. Ab einem Wert von 1,1 ‰ besteht demnach nicht die Möglichkeit, seine Fahruntüchtigkeit durch Gegenbeweis zu widerlegen.

Für Radfahrer gilt eine andere Grenze bezüglich der Blutalkoholkonzentration. Hier wird eine absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einem BAK-Wert von 1,7 ‰ angenommen.

  • Relative Fahruntüchtigkeit

Für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit genügt schon ein BAK-Wert von 0,3 ‰. Allerdings müssen hier zwingend alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten. Dabei gilt der Grundsatz: Je höher die Blutalkoholkonzentration, desto geringer die Anforderungen an Anzeichen von Fahrunsicherheit.

Bestimmte Hinweise, die auch nüchternen KfZ-Fahrern typischerweise unterlaufen können, (z.B. Missachtung einer roten Ampel, überhöhte Geschwindigkeit oder Unfälle, die von Dritten mitverursacht wurden) bieten dabei grundsätzlich keine geeigneten Indizien zur Annahme der Fahruntüchtigkeit. Vielmehr kommt es darauf an, dass man sich gerade wegen des Alkoholkonsums im nüchternen Zustand anders verhalten hätte.

  • Andere berauschende Mittel

§ 316 StGB erfasst auch die Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel. Diese müssen eine ebenso berauschende oder betäubende Wirkung haben wie Alkoholkonsum. Dies können Medikamente oder Rauschgifte im Sinne des § 1 Betäubungsmittelgesetz sein (z.B. Kokain). Bei solchen Mitteln müssen ebenfalls Ausfallerscheinungen hinzutreten. Feste Grenzwerte wie beim Alkoholkonsum bestehen aber nicht (LG Berlin, Az.: (524) 11 Ju Js 1853/10 (36/11), 524 – 36/11)