Reparaturschaden

[content_box style=“royal-blue“ title=“130 % Grenze“]

Die Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung des Kraftfahrzeugschadens wird ständig fortgeführt. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit der Unfallgeschädigten möchten wir einen kurzen Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmethoden bei einem Reparaturschaden nach einem Verkehrsunfall geben:

[highlight color=“fire“ style=“style-1″]Sofern der Schaden am Kraftfahrzeug (inkl. Wertminderung) über dem Wiederbeschaffungswert liegt (s.g. 130 % Abrechnung)[/highlight]

 

  • Wenn der Geschädigte nicht repariert, erhält er lediglich den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert
  • Wenn der Geschädigte teilweise repariert, dann erhält er ebenfalls nur den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Bei konkreter Abrechnung jedoch bis zum Wiederbeschaffungswert.
  • Wenn der Geschädigte vollständig und fachgerecht repariert, erhält dieser die vollen Reparaturkosten. Hier muss das Fahrzeug jedoch 6 Monate weiter genutzt werden. (Der BGH (BGH VersR 09, 128) sieht in der Sechs – Monatsfrist aber keine Fälligkeitsvoraussetzung). Das OLG Düsseldorf verlangt mit Urteil vom 10.05.11 zwingend eine ununterbrochene Nutzung von 6 Monate nach dem Unfall

Sofern ein Fahrzeug im Rahmen der 130 % – Grenze repariert werden soll, werden hohe Anforderung gestellt. Es ist in der Regel der im Gutachten genannten Reparaturweg zwingend einzuhalten. Besonderheiten ergeben sich hier, wenn sich erst während der Reparatur herausstellt, dass die 130 % Grenze überschritten wird. [/content_box]

[content_box style=“royal-blue“ title=“Schaden unter Wiederbeschaffungswert“]

[highlight color=“fire“ style=“style-1″]Sofern der Schaden am Kraftfahrzeug (inkl. Wertminderung) unter dem Wiederbeschaffungswert und über dem Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert liegt:[/highlight]


  • Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht repariert (weil verkehrssicher), erhält er die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert, es sei denn, er veräußert dieses innerhalb von sechs Monaten. Dann reduziert sich sein Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert.


  • Wenn der Geschädigte teilweise repariert (Qualität spielt keine Rolle), dann erhält er die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert. Ohne Nachweis (fiktive Abrechnung) hat er wiederum die Haltefrist von sechs Monaten.


  • Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug fach- und sachgerecht reparieren lässt, erhält er die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert. Eine Weiternutzung ist dann nicht notwendig. Dies gilt auch bei einer Eigenreparatur. [/content_box]