Fahrerflucht Strafe

Die Fahrerflucht ist im strafrechtlichen Sinne ein Vergehen. In § 142 I StGB ist festgelegt, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – wie die Fahrerflucht gesetzlich heißt- mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Bei Verurteilung wegen Fahrerflucht oder im Zuge eines Strafbefehls kann das Gericht zusätzlich ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängen. Die Dauer des Fahrverbots richtet sich zum einen nach dem entstandenen Schaden und zum anderen danach, ob im Zuge der Unfallflucht Personen verletzt worden sind. So ist in der Regel bei Schäden zwischen 200 und 500 € mit einem Monat, bei Schäden bis zu 900 € mit drei Monaten Fahrverbot zu rechnen. Die Frist des Fahrverbots beginnt zu laufen, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird.

 Entziehung der Fahrerlaubnis

In bestimmten Fällen der Fahrerflucht droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies könnte unter Umständen bei bedeutenden Sachschäden und bei Körperverletzung drohen.  Ein Sachschaden muss in in der Regel 1300 € überstiegen haben, um bedeutend zu sein (LG Berlin, DAR 2005, 467). Der Sachschaden umfasst hierbei die entstandenen Reparatur- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und die Wertminderung des Geschädigtenfahrzeugs (OLG Dresden, NZV 2006, 104; LG Berlin, NZV 2007, 537). Kam es des Weiteren bei dem Unfall zu einer Körperverletzung, kann damit gerechnet werden, 12 Monate ohne Führerschein auszukommen. Auch die Kombination mit einer Trunkenheitsfahrt wirken sich negativ für den Betroffenen aus. Sofern der Sachschaden – wie eben beschrieben – die Grenze von ca.1.300,- € überschreitet, kann das Gericht einen 111 a StPO Beschluss erlassen.

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§ 111a (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

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