Verjährung

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Im Bereich des OWi-Rechts beginnt die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Handlung, also an dem Tag, an dem die Tat begangen wurde. Speziell im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten regelt § 26 Abs. 3 StVG die Verjährung. Hier kommt es entscheidend darauf an, wann der Bußgeldbescheid erlassen wurde und wann er schließlich dem Betroffenen zugestellt wurde. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheids gilt zunächst eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Wird der Bußgeldbescheid nach Erlass innerhalb von 2 Wochen wirksam an den Betroffenen zugestellt, wird die Verjährungsfrist auf 6 Monate erhöht.

 

  • Verjährung vor Erlass des Bußgeldbescheids seit Tatbegehung: 3 Monate
  • Sofern der Fahrer einen Anhörungsbogen erhält, verlängert sich Verjährung um 3 Monate
  • Verjährung nach Zustellung des Bußgeldbescheides: 6 Monate

Für den Betroffenen stellt es sich meist als sehr schwierig dar, eine etwaige Verjährung zu erkennen. Darüber hinaus kann es zu Umständen kommen, die die Verjährung unterbrochen haben. Das ist besonders bei länger andauernden Ermittlungen nicht ungewöhnlich. In einem solchen Fall muss in die Ermittlungsakte eingesehen werden. Daher ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, allein um bei Verjährungseintritt eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. [/content_box]