Tilgungsfrist

[content_box style=“royal-blue“ title=“Tilgungsfrist“]

Eingetragene Punkte im Verkehrszentralregister werden regelmäßig gelöscht. Bei Punkteeintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist 2 1/2 und 5 Jahre. Bei Eintragungen aufgrund einer Straftat beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis erhöht sich die Tilgungsfrist auf 10 Jahre.

Die Frist der Tilgung beginnt ab Rechtskraft. Neu ist , dass die Fristen für die jeweilige Eintragung läuft. Im Gegensatz zu alten System verlängert sich die Frist folglich nicht dadurch, dass eine weitere Tat begangen wird. Jede Eintragung wird nach Ablauf der Frist gelöscht.

  • Eintragung mit Rechtskraft
  • Beginn der Tilgungsfrist mit Rechtskraft
  • Tilgung nach 2 1/2 Jahre oder nach 5 Jahren je nach Schwere des Verstoßes
  • Keine Hemmung der Eintragungen durch neue Verstöße
  • also auch keine Überliegefrist mehr

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[content_box style=“royal-blue“ title=“Wo und wie erfahre ich meinen aktuellen Punktestand?“]

Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg erteilt Auskunft über Ihren aktuellen Punktestand. Für Mandanten wird die Anfrage stets von unseren Verkehrsrechtsanwälten durchgeführt . Sie selbst können direkt auf der Seite des KBA und über diese externen link das Formular runterlasen und mit einer Kopie Ihres Personalausweises an das KBA schicken. Seit Mitte 2011 haben Sie auch die Möglichkeit eine online Anfrage durchzuführen. [/content_box]

[content_box style=“royal-blue“ title=“Konsequenzen bei jeweiligem Punktestand:“]

  • 1- 3 Punkte: die so genannte Vormerkung (keine Folgen)
  • 4 – 5 Punkte: Ermahnung. Es erfolgt eine gebührenpflichtige Ermahnung. Möglichkeit eines Punktsabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Seminar (1 Punkt)
  • 6 – 7 Punkte Verwarnung: Es erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung (kein Punktabbau mehr möglich)
  • Mit Erreichen der 8 Punkte Marke wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue darf sodann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden. Hierzu muss der Kraftfahrer jedoch seine Fahreignung mittels MPU nachweisen.

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