Probezeit

Probezeit

Fahranfängern wird ausschließlich eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Fahranfänger sind alle, die zum ersten mal eine Fahrerlaubnis erteilt bekommen. Neuerteilungen fallen folglich nicht unter diese Regelung.

Die Probezeit beträgt 2 Jahre und wird verlängert, sofern der Fahranfänger die Probezeit nicht besteht. Dies ist der Fall bei

  • einem schwerwiegenden Verstoß (alle Straftaten, Geschwindigkeitsüberschreitungen über 20 km/h und insbesondere Verstöße gegen Alkoholverbot für Fahranfänger)
  • zwei weniger schwerwiegenden Verstößen

[highlight color=“fire“ style=“style-1″]Achtung: Es gilt hierbei der Tattag und nicht der Tag der Rechtskraft (eine reine Verzögerungstaktik ist sinnlos)[/highlight]

Das Nichtbestehen der Probezeit führt zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie zu weiteren Maßnahmen:

  • Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss ein Aufbauseminar besuchen. Da es sich hierbei keine freiwillige Teilnahme handelt, führt diese auch nicht zu einem Punkteabbau
  • Eine Missachtung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme am Aufbauseminar erst nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgt

Weil in der Probezeit erhebliche Folgen nach einem Geschwindigkeitsverstoß oder einer anderen Ordnungswidrigkeit drohen, ist die Einschaltung eines im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen unverbindlich für eine erste Einschätzung Ihrer Angelegenheit telefonisch, per Email oder persönlich zur Verfügung. Die Anfrage ist völlig unverbindlich und kostenlos.