keine Gefährdung

Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann auch abgesehen werden, wenn bei Begehung der Tat eine Gefährdung anderer Rechtsgüter, zum Beispiel von Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern, ausgeschlossen war. Solche Fälle hat die Rechtsprechung unter anderem angenommen bei:

  • eine nicht betriebene Baustelle an Sonn- und Feiertagen bei geringem Verkehrsaufkommen
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit bei geringem Verkehrsaufkommen
  • wenn aufgrund der Örtlichkeit und der zeitlichen Komponente mit einer Fremdgefährdung nicht zu rechnen war