Besondere Härte

Eine besondere Härte wird dann angenommen, wenn sich die Verhängung des Fahrverbotes in der Gesamtabwägung mehrerer Umstände als unverhältnismäßig erweist.

Eine besondere Härte hat die Rechtsprechung in folgenden Fällen bejaht:

  • eine beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art wie dem Existenzverlust eines Selbstständigen oder dem Arbeitsplatzverlust eines Arbeitnehmers. Drohende Arbeitsplatzverluste müssen durch entsprechende Nachweise, etwa ein Schreiben des Arbeitgebers mit Kündigungsdrohung im Falle des Fahrverbotes, belegt werden.

Eine besondere Härte wird hingegen abgelehnt, wenn bloße berufliche oder wirtschaftliche Nachteile bestehen.

  • berufliche Auswirkungen des Fahrverbotes lassen sich durch Urlaubsplanung kompensieren
  • Anstellung eines Ersatzfahrers, ggf. mittels Kreditaufnahme
  • Fahrzeug ist nicht zwingend für die Berufsausübung erforderlich und kann durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Fahrgemeinschaft ersetzt werden