Augenblicksversagen

Ein Augenblicksversagen beschreibt einen Fall der einfachen Fahrlässigkeit. Dies liegt vor, wenn der Betroffene nur einen kurzen Augenblick unaufmerksam war. Kann der Umstand der momentanen Unaufmerksamkeit dargelegt werden, ist weiter festzustellen, ob das Fehlverhalten des Betroffenen dennoch geahndet werden kann, weil gerade die Unaufmerksamkeit grob pflichtwidrig war.
Dies hat die Rechtsprechung unter anderem angenommen bei:

  • Örtlichkeit: eine erkennbar zusammenhängende Bebauung als Indiz für eine Ortschaft
  • erkennbare Fahrbahnschäden
  • erkennbarer Baustellenbereich
  • mehrfache Beschilderung; ggf. Trichter (120-100-80)
  • Kreuzungsbereich außerorts
  • große Anzeigetafeln (Verkehrsbeeinflussungsanlagen) auf Autobahnen
  • in der Nähe von Schulen, Kindergärten

Zum Augenblicksversagen zählt ferner nicht, wenn der Betroffene durch ein Telefonat abgelenkt, der Tempomat zu hoch eingestellt, der Tacho defekt ist oder im Fußraum nach Gegenständen gesucht wird.