Rotlichtverstoß bei Spurwechsel

Verkehrsrecht Berlin

Rotlichtverstoß bei Wechsel von „grüner“ auf „rote Spur“

Schlechte Nachrichten für Kurzentschlossene. Wer nach dem Passieren der Haltelinie an einer grünen Ampel auf eine Spur wechselt, die beim Überfahren der Haltelinie durch Rotlicht der Ampel gesperrt war, begeht einen Rotlichtverstoß. So hat das OLG Köln entschieden. In diesem Fall hatte sich eine Dame nach dem überfahren der Haltelinie auf der Geradeausspur bei Grünlicht entschieden doch links abzubiegen. Die gesonderte Ampel für die Linksabbieger zeigte jedoch schon während des Überfahrens der Haltelinie rot. Dass es sich bei einem Spurwechsel von einer grünen auf eine rote Spur um einen Rotlichtverstoß handelt ist nicht verwunderlich, da das Umfahren roter Ampeln auch in anderer Weise als durch einen Spurwechsel als Rotlichtverstoß angesehen werden kann (z.B. durch Überfahren des Bürgersteigs oder Fahren über eine Tankstelle in den Kreuzungsbereich). Das OLG  hat zudem auch angemerkt, dass es seiner Meinung und der des bayrischen ObLG nach irrelevant ist, ob der Entschluss zum Spurwechsel schon vor der Haltelinie gefasst wurde oder erst danach. Die Gefährlichkeit des Spurwechsels von grün auf rot zeigte sich im vorliegenden Fall als die Fahrerin beim Linksabbiegen hinter der Haltelinie mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstieß.

Rotlichtverstoß bei Wechsel von „roter“ auf „grüne Spur“

Wer von einer durch Rotlicht gesperrten Spur in die Kreuzung einfährt und dort auf eine freigegebene grüne Spur wechselt begeht ebenso einen Rotlichverstoß, wie jemand, der von grüner auf rote Spor wechselt. Diese Ansicht vertritt der BGH nunmehr schon seit fast 20 Jahren. Die roten Lichtzeichen würden nicht nur den Verkehr in die entsprechende Richtung sperren sondern auch den Verkehr aus den zuzuordnenden Spuren. Es ist also die Spur mit gesperrt und nicht nur die Richtung. Auch das Überholen eines noch stehenden Fahrzeugs über die rote Spur ist damit als Rotlichtverstoß anzusehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Fahrer noch vor der Kreuzungsfluchtlinie (Verbindungslinie der Schnittkanten der Fahrbahnen) stehen bleibt und nicht in den geschützten Kreuzungsbereich dahinter einfährt. Auch für den Fall, dass eine Fahrbahnmarkierung fehlt oder die Ampeln nicht so angebracht sind, dass sie jeweils einer bestimmten Fahrspur zugeordnet werden können, hat der BGH angemerkt, dass ein ahndbarer Rotlichtverstoß nicht vorliegt.

Somit ist also regelmäßig jedes Befahren einer durch rot gesperrten Spur innerhalb des geschützten Kreuzungsbereichs als Rotlichtverstoß anzusehen, egal ob der Spurwechsel von der gesperrten Spur kommt oder auf diese geht.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner