Riegl FG 21-P Messung unverwertbar

Riegl FG 21-P Messung unverwertbar

Das Amtsgericht Biberach (vom 20. März 2013) entschied, dass eine Messung mit dem Handlasergerät Riegl FG 21-P unverwertbar ist, sofern die Beamten entgegen der polizeilichen Dienstanweisung den erforderlichen Visiertest nicht oder fehlerhaft durchführen; es handelt sich dann nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren.

Das Lasermessgerät Riegl FG 21-P wird zumeist im innerörtlichen Bereich eingesetzt. Hierbei werden keine Aufnahmen gemacht. Vielmehr visiert der Beamte mit dem Gerät ein Fahrzeug an. Im Display erscheint sodann die Geschwindigkeit, welche festgehalten wird. Dieser Wert wird dem Betroffenen noch an Ort und Stelle bekannt gegeben. Zur Kalibrierung des Lasers müssen vor der Messung jedoch verschiedene fest durchgeführt werden. Unter anderem wird ein Visiertest durchgeführt, um auszuschließen, dass der Laser außerhalb der Zielmarke liegt, um eine Verwechslung mit anderen Fahrzeug zu vermeiden. Der Visiertest ist durch anvisieren eines geeigneten Ziels durchzuführen. Im konkreten Fall hatten der Messbeamte entgegen der polizeilichen Dienstanweisung den Visiertest auf einen Leitpfosten vorgenommen. Danach lagen die Voraussetzungen für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr vor. Weil das Amtsgericht hier zu recht die nachträgliche Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Messung ausgeschlossen hatte, wurde die Messung als unverwertbar angesehen. Das Verfahren wurde hier eingestellt.

Diese Ansicht wird jedoch nicht von allen Gerichten geteilt. Die Oberlandesgerichte lassen die Verwertbarkeit der Messung bestehen und berücksichtigen lediglich einen über die Verkehrsfehlergrenze hinausgehenden Sicherheitsabschlag. Selbst diese Art der Entscheidung hilft Betroffenen oftmals eine deutlich geringere Strafe zu erhalten. Gerade weil das Messgerät Riegl FG 21-P von Polizeibeamten sehr oft angewendet wird, sollte zumindest immer dann gegen die Messung bzw. den Bußgeldbescheid vorgegangen werden, sofern eigene Zweifel an der vorgeworfenen Geschwindigkeit bestehen. Gerade im dichten Stadtverkehr ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein anderes Fahrzeug anvisiert wird und die Messung sodann dem eigenen Fahrzeug zugewiesen wird.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113