Qualifizierter Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß:

Verkehrsrecht Berlin – Brandenburg

Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner Rechtsanwälte Berlin Mitte


Was ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß

Ein so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Rotphase beim Überfahren der Haltelinie bereits mehr als eine Sekunde andauert. 


Rechtsfolge beim qualifizierten Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß

Bei einem qualifiziertem Verstoß droht eine Regelgeldbuße in Höhe von 240,- €, welche sich unter Umständen noch erhöhen kann; z.B. bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus droht ein Fahrverbot von einem Monat. Zusätzlich werden 2 Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen, die erst nach 5 Jahre getilgt werden. Im Gegensatz zu einem einfachen Rotlichtverstoß, bei welchem nur ein Punkt und kein Fahrverbot droht, ist die Rechtsfolge erheblich. 


Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes

Ein Rotlichtverstoß kann entweder mittels Verkehrsüberwachungsanlage oder aber durch Beobachtungen Polizeibeamten festgestellt werden. Naturgemäß sind die Fälle der schlichten Beobachtung besonders umstritten. Bei Überwachungsanlagen also bei einem Blitzer werden in der Regel zwei Fotos gefertigt. Auf dem ersten Foto soll sich das Fahrzeug des Betroffenen kurz hinter der bzw. im Bereich der Haltelinie befinden. Im zweiten Foto soll das Fahrzeug bestenfalls um Schutzbereich abgebildet sein; denn für den Vorwurf des Verstoßes reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug die Haltelinie bei rot überfahren hat. Vielmehr muss das Fahrzeug den Schutzbereich (Fußgängerfurt, Kreuzung…) erreicht haben. 


Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei mangelnder Erinnerung des Polizeibeamten und nur vorliegenden schriftlichen Aufzeichnungen

Das Amtsgericht Dortmund kam in der Entscheidung vom 08.10.2018 (729 OWiG-252 JS 1513/18-250/18) zum Urteil, dass bei mangelnder Erinnerung kein qualifizierter Rotlichtverstoß anzunehmen ist. Kann sich der Polizeibeamte an einen von dem Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern und findet sich in der Akte keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizeibeamten, so kann die Zeit von einer Sekunde für den qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus hergeleitet werden, dass in der Vorwurfsschilderung die entsprechende Tatbestandsnummer (1376018) eingetragen ist und lediglich eine Angabe „Rotlicht missachtet über eine Sekunde“ aufgenommen wurde. 

Der Beamte muss im Falle eines qualifierten Rotlichtverstoßes detaillierte Angaben von dem Vorfall machen. Hierzu gehört unter anderem die Angabe, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Umschalten auf die Rotphase befunden hat.

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