Poliscan Speed – Freispruch

Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 10. Dezember 2012 festgestellt, dass es sich bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan Speed nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Das Urteil ist rechskräftig.

Der Betroffene war hier mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h statt der erlaubten 80 km/h geblitzt worden. Es ergib ein Bußgeldbescheid in Höhe von 170,- € sowie einem Monat Fahrverbot. Hiergegen wehrte sich der Betroffene mit einem Einspruch. Die Bußgeldbehörde half dem Einspruch nicht ab. Das Amtsgericht Aachen verhandelte den Fall.

Das Amtsgericht Aachen sprach den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen frei. Dem Betroffenen konnte der vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden.

Das Gericht stützte sich hierbei auf die Ausführungen des beauftragten Sachverständigen. Dieser hatte nämlich schlüssig ausgeführt, dass eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle nicht möglich sei. Der Grund liegt darin, dass der Hersteller die Messwerte aus patentrechtlichen Gründen nicht herausgibt. Aus diesem Grund gäbe es ein erhebliches Informationsdefizit zu Lasten der Sachverständigen.

Dem Sachverständigen ist nur eine näherungsweise Feststellung der Geschwindigkeit möglich. Hierbei greift der Sachverständige auf den so genannten Smear Effekt zurück, wobei es dabei zu Abweichungen von bis zu 15 % kommen kann. Gerade weil es bei dieser Auswertemethode zu derart hohen Abweichungen kommen kann, wird diese zur Ermittlung der Geschwindigkeit nicht herangezogen.

Was ist ein standardisiertes Messverfahren?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem standardisierten Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungenseiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH Beschluss vom 30.10.1997, 4 StR 24/97).
Die Obergerichte beschränken sich dagegen auf die Feststellung, dass dieses von der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) zugelassen ist. Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass die Zulassung durch die PTB stets dazu führt, dass ein Messsystem zu einem standardisierten werde, wenn eine PTB Zulassung vorliegt.

Das Amtsgericht Aachen stellt klar, dass aus Sicht des Betroffenen vorstehende Argumentation hinnehmbar wäre, wenn zumindest die Möglichkeit für gerichtlich bestellte sachverständige bestünde, die Grundlagen für die Zulassung, insbesondere die exakte Funktionsweise des Messsystems, bei der PTB zu überprüfen.

Nach glaubhaften Angaben des Sachverständigen in diesem Verfahren gewährt allerdings weder die PTB noch der Hersteller dem Sachverständigen Zugang zu den relevanten Daten. Dies wäre sogar noch aus Sicht des AG Aachen zu vernachlässigen, wenn denn die Prüfung durch die PTB keine Angriffspunkte böte. Das Amtsgericht Aachen sieht jedoch genau hier das Problem und zeigt detailliert Fälle auf, in denen die Prüfung der PTB Angriffspunkte bieten. Exemplarisch nennt das Gericht die Kameraproblematik der Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4. Hier traten in 1-2 % der Fälle Verzögerungen der Bildauslösung auf. Diese Probleme wurde auch vom Hersteller erkannt und mit der Einführung der Version 1.5.5 beseitigt. Allerdings informierte der Hersteller nicht alle Betreiber der Anlagen, so dass es trotz dieser Fehler zu weiteren Messungen kam. Hier stellt sich zu Recht die Frage, aus welchem Grund es trotz dieser Fehler zur Zulassung durch die PTB kommen konnte. Ferner konnte nicht nachvollzogen werden, warum bei Bekanntwerden von Fehlern einer alten Software zwar die neue Software durch die PTB zugelassen wird, die alte Software aber bis zur nächsten Eichung weitergenutzt werden durfte.

Nach alledem lag keine gerichtsverwertbare Messung vor, so dass der Betroffene freizusprechen war.

Es bleibt abzuwarten ob andere Amtsgericht ähnlich entscheiden werden.

Das Messgerät Poliscan Speed wird im Land Brandenburg und in Berlin oft eingesetzt.

Unter anderem:

BAB 10, km 174,0 in FR Frankfurt/O

BAB 10, KM 166,4 Höhe AK Oranienburg in FR Berlin / Prenzlau

BAB 10 Abschnitt 81, km 0,0 Tangente von BAB 12 zu BAB 10 in FR AD Schönefeld

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