Muss ein rechtswidrig aufgestelltes Verkehrsschild beachtet werden?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.08.2012 – 14 K 2727/12) hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs von dem KfZ-Halter wegen Falschparkens verlangt werden können, obwohl sich das Verkehrsschild im Nachhinein als rechtswidrig herausgestellt hat.

In dem Fall hatte der Betroffene in einem Straßenbereich vor einem Haus geparkt, an dem ein Verkehrsschild mit dem Aufdruck „Feuerwehrzufahrt- Fläche für Feuerwehr freihalten“ angebracht war. Die Hausbesitzerin ließ den PKW daraufhin abschleppen und verlangte Ersatz für die dafür entstandenen Kosten vom Betroffenen.

Dieser brachte daraufhin im Verfahren vor, dass es sich bei dem Straßenbereich tatsächlich gar nicht um eine Feuerwehrausfahrt handele, da es an einer entsprechenden Zufahrt fehle. Denn das Verkehrsschild „Feuerwehrzufahrt“ sollte in diesem Fall nur dazu dienen, den dortigen Notausgang eines Kinos freizuhalten und etwaige Kinobesucher beim Verlassen des Kinos nicht zu behindern.

Das Gericht ließ in seinem Urteil zwar offen, ob die Beschilderung „Feuerwehrzufahrt“ in diesem Fall rechtswidrig war. Unabhängig davon hätte der Betroffene dennoch die Beschilderung beachten müssen. Lediglich bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit kann ein Verkehrsschild unbeachtlich sein. Gerade im Fall von Feuerwehrzufahrten ist der Sinn aber klar erkennbar und es soll nicht dem Verkehrsteilnehmer obliegen zu entscheiden, ob man sich an jenes Parkverbot halten muss oder nicht.

Das Gericht urteilte daher, dass der Betroffene die Abschleppkosten zu tragen habe, die er durch seinen Parkvorgang verursacht hatte.